Sozialhilfekürzung um 20 Prozent rechtswidrig

Wenn behinderte Erwachsene mit ihren Eltern in einer Wohnung leben

Behindert, unverheiratet und bei den Eltern lebend: Das darf für das Sozialamt kein Grund sein, die Sozialhilfe um 20 Prozent zu kürzen.

Zu dieser Entscheidung kam das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 23. Juli 2014 in drei Verfahren (Az. B 8 SO 14/13 R, Az. B 8 SO 31/12 R und Az. B 8 SO 12/13 R2).

Demnach müssen die Sozialbehörden grundsätzlich davon ausgehen, dass behinderte oder pflegebedürftige Menschen auch beim Zusammenleben mit ihren Eltern oder anderen Personen einen eigenen Haushalt führen können. Sie haben also Anspruch auf den vollen Sozialhilfesatz.

Sozialämter können nach dem BSG-Urteil nur im Ausnahmefall die Sozialhilfe nach der sogenannten Regelbedarfsstufe 3 bemessen, die eine Sozialhilfekürzung um 20 Prozent vorsieht.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen erhalten erwachsene, alleinstehende Personen mit eigenem Haushalt den vollen Sozialhilfesatz. Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen erhalten 90 Prozent....


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