Keine Täuschungsabsicht

Versicherungsabschluss

Nur wer bewusst falsche Angaben beim Abschluss einer Versicherung macht, erhält keine Leistungen. Fehlt die Absicht zu täuschen, kann der Versicherer keine Leistung verweigern.

Das bestätigte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 12 U 159/13) und wies die Klage einer Versicherung wegen Rückzahlung ab.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet, hatte ein Patient eine private Zahnzusatzversicherung abgeschlossen. Die Versicherung fragte, ob eine Behandlung beabsichtigt oder angeraten wurde, was er verneinte. Etwa ein Jahr später hatte...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.