Bundessozialgericht bestätigt elektronische Gesundheitskarte

Allgemeininteressen rechtfertigen Eingriff in Datenschutz

Kassel. Die 2013 eingeführte elektronische Gesundheitskarte ist rechtmäßig. Weder die Fotopflicht noch der eingebaute Speicherchip verletzen die Patienten in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 1 KR 35/13 R)

Die neuen Karten waren von den Krankenkassen 2013 eingeführt worden, ihre Nutzung ist seit Jahresbeginn 2014 Pflicht. Der Speicherchip enthält bislang nur die sogenannten Stammdaten, wie Name, Geburtsd...


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