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Vorabattest nur bei ungewöhnlichen Belastungen

Bundesfinanzhof

Wissenschaftlich anerkannte medizinische Behandlungen können ohne Vorabattest steuermindernd als »außergewöhnliche Belastung« geltend gemacht werden. Anders ist es bei nicht anerkannten Behandlungen.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/953409.vorabattest-nur-bei-ungewoehnlichen-belastungen.html

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