Klinik muss Identität anonymer Samenspender preisgeben

BGH-Urteil mit weitreichenden Folgen für biologische Väter

Durch eine anonyme Samenspende gezeugte Kinder können von der Reproduktionsklinik Auskunft über ihren biologischen Vater verlangen. Ein bestimmtes Mindestalter ist für den Auskunftsanspruch nicht erforderlich.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 28. Januar 2015 in einem Grundsatzurteil (Az. XII ZR 201/13). Danach können auch die rechtlichen Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes bei der Klinik nachfragen. Im konkreten Fall hatten die Eltern von zwei im Dezember 1997 und im Februar 2002 geborenen und mittels einer anonymen Samenspende gezeugten Kindern von einer Reproduktionsklinik Auskunft über ihren biologischen Vater verlangt.

Samenspenden sind in Deutschland nur insoweit wirklich anonym, als die rechtlichen Eltern nicht den Namen des biologischen Vaters kennen. Die Reproduktionsklinik muss diesen jedoch archivieren.

Hier hatten die Eltern der zwei Kinder in einer notariellen Erklärung festgelegt, dass sie die Identität des Samenspenders nicht wissen wollen. Nachdem ...


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