Mit Mietzahlung in Verzug - Kündigung?

Eine ordentliche Kündigung ist nicht wirksam, wenn zwar ein Rückstand von genau einer Monatsmiete über mehr als einen Monat hinweg besteht, weitere Umstände des Einzelfalles den Zahlungsverzug aber in einem »milderen Licht« erscheinen lassen.

Der Mieter war mit genau einer Monatsmiete mehrere Monate lang im Rückstand gewesen. Sein Vermieter stützte seine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Oktober 2012 (Az. VIII ZR 107/12), dessen Leitsatz wie folgt lautet: »Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des § 543 Abs. 2 Nummer 3 BGB möglich. Eine nicht unerhebliche Pflichtverl...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.