Strengere Regeln gegen Insider

Europäischer Gerichtshof urteilt zugunsten der Börsenaufsicht

  • Lesedauer: 2 Min.
Insiderhandel an der Börse ist illegal. Das gilt nun auch für den Fall, dass die Wirkung der Geschäfte nicht vorhersehbar ist.

Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat strenge Regeln zur Vermeidung von Insiderhandel bei Börsengeschäften festgelegt. Um Insidergeschäfte zu verhindern, müsse ein Unternehmen Informationen veröffentlichen, selbst wenn noch unklar sei, welchen genauen Einfluss diese auf den Aktienkurs haben werden. Das haben die Luxemburger Richter am Mittwoch entschieden. Sonst könnte der Besitzer dieser Information zum Nachteil anderer Marktteilnehmer von seinem Wissen profitieren (Rechtssache C-628/13).

Insider sind Menschen, die etwa von Berufs wegen Informationen über börsennotierte Unternehmen haben, die der Öffentlichkeit noch nicht bekannt sind. Dies können Manager und andere Führungskräfte sein, aber auch Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Journalisten. Nutzen diese Insider ihr exklusives Wissen zum eigenen Vorteil aus, indem sie früher als andere noch nicht informierte Marktteilnehmer Wertpapiere kaufen oder verkaufen, machen sie sich strafbar - unabhängig davon, wie sie die Insiderinformation erhalten haben. Auch die Weitergabe von Insidertipps ist verboten.

Im konkreten Fall hatte die französische Börsenaufsicht AMF eine Geldbuße von insgesamt 1,5 Millionen Euro gegen die französische Firma Wendel SA und ihren Vorstandsvorsitzenden verhängt. Die Behörde warf ihnen Insidergeschäfte beim Kauf von Anteilen an dem Baustoffkonzern Saint-Gobain vor. Sie hatten nämlich schon vor der Bekanntgabe des Aktienkaufs Swap-Geschäfte auf die Anteilsscheine gemacht, ohne die Öffentlichkeit darüber zu informieren. Lafonta argumentierte vor Gericht, dass bei den Tauschgeschäften nicht präzise vorausgesagt werden konnte, in welche Richtung sie den Aktienkurs von Wendel selbst beeinflussen würden.

Die Luxemburger Richter verwarfen diese Darstellung und bestätigten in ihrem Urteil die Einschätzung der Börsenaufsicht. Es sei unerheblich, wenn zunächst unklar sei, ob sich ein Finanzgeschäft positiv oder negativ auf die Entwicklung eines Wertpapieres auswirken würde. Eine solche Information gelte in jedem Fall als »präzise« und sei somit veröffentlichungspflichtig.

Bereits 2012 hatte der EuGH Insidergeschäften Grenzen gesetzt. Damals entschieden die Luxemburger Richter, dass Aktiengesellschaften Informationen, die den Börsenkurs beeinflussen können, nicht erst beim förmlichen Beschluss, sondern schon vorher bei Zwischenschritten mitteilen müssen. Damals ging es um den spektakulären Abgang von Daimler-Chef Jürgen Schrempp im Jahr 2005 (Rechtssache C-19/11). dpa/nd

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