Nur gerechtfertigt, wenn zumutbar
Versetzung
Wird ein Mitarbeiter als Disziplinarmaßnahme in eine andere Abteilung versetzt, so ist dies nur gerechtfertigt, wenn die Arbeit am neuen Arbeitsplatz zumutbar und den Qualifikationen des Arbeitnehmers entspricht.
So das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in zweiter Instanz (Az. 13 Sa 72/14). Wie die Deutsche Anwaltshotline (D-AH) berichtet, sollte eine Mitarbeiterin eines Energiekonzerns in eine andere Abteilung versetzt werden. Vorausgegangen waren der Versetzung zwei Abmahnungen und ein anonymer Hinweis, nach dem die Frau dem Unternehmen einen Schaden in zweistelliger Millionenhöhe zugefügt...
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