Nur gerechtfertigt, wenn zumutbar

Versetzung

Wird ein Mitarbeiter als Disziplinarmaßnahme in eine andere Abteilung versetzt, so ist dies nur gerechtfertigt, wenn die Arbeit am neuen Arbeitsplatz zumutbar und den Qualifikationen des Arbeitnehmers entspricht.

So das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in zweiter Instanz (Az. 13 Sa 72/14). Wie die Deutsche Anwaltshotline (D-AH) berichtet, sollte eine Mitarbeiterin eines Energiekonzerns in eine andere Abteilung versetzt werden. Vorausgegangen waren der Versetzung zwei Abmahnungen und ein anonymer Hinweis, nach dem die Frau dem Unternehmen einen Schaden in zweistelliger Millionenhöhe zugefügt...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.