Zeitpunkt des Versicherungsfalls entscheidet über Leistungspflicht

Rechtsschutzversicherung

Mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken fällt der Gang zum Anwalt oder gar vor Gericht etwas leichter als ohne. Kommt doch der Rechtsschutzversicherer gemäß Vertrag für die Kosten auf.

Aber aufgepasst! Je nachdem, zu welchem Zeitpunkt der Konflikt entstanden ist, sieht der Rechtsschutzversicherer dies anders. Nicht immer zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 5. November 2014 (Az. IV ZR 22/13) entschieden hat.

»Liegt die Wurzel des Ärgers nämlich in einer Zeit, zu der noch gar keine Rechtsschutzversicherung bestanden hat, kann der Versicherer sich weigern, für Anwalt und Rechtsstreit aufzukommen«, erläutert der Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Klaus Schneider von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). »Das gleiche gilt, wenn die Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Konfliktes bereits nicht mehr besteht.« Insbesondere der letztgenannte Fall klingt logisch, in der Praxis kann der Versicherungsnehmer aber eine andere Wahrnehmung dazu haben.

Rechtsschutzversicherer darf genau differenzieren

Im vor dem BGH verhandelten Fall ging es um eine Schad...


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