Spitzfindige Juristen vertuschen Behördenrassismus

Dunkelhäutiger Deutscher sucht vor Kölner Gericht Bestätigung, dass Polizeikontrollen unrecht sind, wenn er sie nur seiner Hautfarbe verdankt

  • Jürgen Schön
  • Lesedauer: 3 Min.
Ein 40-jähriger Deutscher klagt vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Bundespolizei. Sein Vorwurf lautet »racial profiling«. Es geht dabei um letztlich rassistisch begründete Voreingenommenheit.

Bochum, am 12. November 2013. Ferdinand G. (Name geändert) kommt vom Sport, schützt sich mit einem Kapuzen-Sweatshirt vor der Kälte. Vor dem Bahnhof wartet der 38-Jährige auf seine Freundin. Etwas erregt erscheinen zwei Bundespolizisten, sie wollen seinen Ausweis sehen. G. lehnt ab - er hat das schon öfter erlebt: Allein seine »schwarze« Hautfarbe hat den gebürtigen Deutschen schon wiederholt in eine solche »Verdachts«-Situation gebracht. Ferdinand G. will das nicht länger hinnehmen. Vor dem Verwaltungsgericht Köln klagt er nun gegen die Bundespolizei wegen des Vorwurfes von »racial profiling«. Der Ausdruck, der aus dem Amerikanischen übernommen wurde, bezeichnet das Vorgehen von Behörden allein aufgrund von ethnischen oder anderen mit Vorbehalten betrachteten Gruppenzugehörigkeiten.

Rechtsanwalt Sven Adam nennt den geschilderten Fall einen klaren Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Dass es derlei nach Artikel 3 des Grundgesetzes nicht geben darf, hat nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Jahr 2012 sogar die Bundesregierung zugestanden. Die Realität ist jedoch eine andere, allein das Berliner »Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung« (BUG) betreut derzeit neben diesem drei weitere solcher Fälle in ganz Deutschland. Den Klägern geht es dabei um Gleichbehandlung mit »weißen« Deutschen, die durch die vorgeschobene »gefahrenabwehrrechtliche Kontrolle« verletzt wird. »Die Gerichte geben zwar oft den Klägern Recht, drücken sich aber davor, den Tatbestand des Rassismus beim Namen zu nennen«, so Adam. Stattdessen berufen sie sich auf das, was Laien wohl juristische Spitzfindigkeiten nennen würden.

So gab das Verwaltungsgericht in Koblenz der Klage einer dunkelhäutigen, gleichwohl deutschen Familie statt, die in einem Zug auf »illegale Einreise« kontrolliert wurde. Da der Zug aber ein Binnenzug war und keine Grenze überfahren hatte, konnte die Familie mit ihm schlecht illegal eingereist sein, bestenfalls illegal weitergereist.

Auch das Kölner Gericht argumentierte schon einmal ähnlich feinsinnig: Weil die Polizisten nicht zuerst nach Woher und Wohin gefragt hatten, sondern sofort den Ausweis verlangten, war ihre Kontrolle unzulässig. Im jetzt anstehenden Fall hatte die Polizei zunächst eine »illegale Einreise« vermutet, später behaupteten sie, G. habe ja auch Drogenhändler, Terrorist oder Dieb sein können. Die Entscheidung des Gerichts war bei nd-Redaktionsschluss am Donnerstag noch nicht gefallen.

Polizisten berufen sich bei den Kontrollen in der Regel auf ihre »Erfahrung«. Diese scheint allerdings häufig zu trügen. Dass Beamte eher selten die »richtige Nase« haben, zeigen die Zahlen, die das BUG auf Anfrage bei der Bundespolizei erhalten hat. Zwar beziehen sich diese nur auf die Regionen, in denen das BUG Fälle mit dem Verdacht aus racial profiling betreut, doch dürfte es anderswo ähnlich aussehen. So wurden 2013 in der Direktion Pirna 779 775 Kontrollen nach § 23,1 Nr 3 Bundespolizeigesetzt durchgeführt. Dabei wurden 1747 »unerlaubt eingereiste« und 100 »unerlaubt aufhältige« Personen festgestellt. In der Polizeiinspektion Trier (Direktion Koblenz) waren es bei 51 631 Kontrollen 463 beziehungsweise 203 Personen, in Frankfurt/Oder (Direktion Berlin) 1395 unerlaubt eingereiste und 45 unerlaubt aufhältige Menschen bei 75 671 Kontrollen. Der zur Verhandlung stehende Bochumer Fall taucht in dieser Auflistung übrigens nicht auf.

In keiner der insgesamt sechs Bundespolizeidirektionen mit 15 Inspektionen hatten die Beamten in mehr als zwei Prozent aller Kontrollen den »richtigen« Riecher, wenn es galt, »Illegale« aufzuspüren. Selbst wenn alle festgestellten Delikte wie Schmuggel einbezogen werden, führte die »Erfahrung« nur selten zu einer Erfolgsquote von über fünf Prozent.

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