Vorentscheid für EU-Haftbefehl

EuGH-Gutachter billigte Rahmenbeschluss

Luxemburg (AFP/ND). Der Europäische Haftbefehl hat auf EU-Ebene voraussichtlich Bestand. Er sei rechtmäßig beschlossen worden und der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, erklärte Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer in einem in dieser Woche am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegten Rechtsgutachten. Das abschließende Urteil, das auf einen Streit in Belgien zurück geht, wird in den kommenden Monaten erwartet. Dabei ist der EuGH nicht an die Gutachten gebunden, er folgt ihnen aber in den meisten Fällen. Der Europäische Haftbefehl wurde durch einen Rahmenbeschluss des EU-Rats vom Juni 2002 eingeführt. Ein Mitgliedstaat kann ihn ausstellen, wenn eine Straftat dort mit einer Höchststrafe von mindestens zwölf Monaten geahndet wird. Der Staat, in dem sich der Beschuldigte aufhält, kann die Übergabe davon abhängig machen, ob das Verhalten auch dort strafbar ist. Allerdings gibt es einen Katalog von 32 Ausnahmen von diesem »Grundsatz der doppelten Strafbarkeit«. Dazu gehören Computerkriminalität, Geldwäsche, Korruption, Rassismus, Kinderpornographie und Drogenhandel, wenn die Höchststrafe bei mindestens drei Jahren liegt. Deutschland hatte den EU-Rahmenbeschluss zunächst 2004 umgesetzt. Im Sommer 2005 hatte jedoch das Bundesverfassungsgericht das Gesetz gekippt. Vor der diesjährigen Sommerpause verabschiedete der Bundestag eine Neufassung. Demnach dürfen deutsche Staatsbürger nur ausgeliefert werden, wenn die ihnen vorgeworfenen Taten einen überwiegenden Bezug zum Ausland haben. In Belgien klagte eine Anwaltsvereinigung gegen die dortige Umsetzung des EU-Beschlusses. Der Europäische Haftbefehl verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und hätte zudem nur durch ein internationales Übereinkommen vertraglich beschlossen werden dürfen. Das belgische Gericht legte den Streit dem EuGH vor. Dort stärkte Rechtsgutachter Ruiz-Jarabo Colomer nun den Rahmenbeschluss. Die EU-Kommission habe bei ihrem Vorschlag dieses Instrument gewählt, weil vorausgegangene Übereinkommen nur wenig erfolgreich gewesen seien. Der Europäische Haftbefehl sei aber dringend erforderlich gewesen, um das Recht innerhalb der EU zu gewährleisten. Zudem seien die Ausnahmen von der doppelten Strafbarkeit »vernünftig und gerechtfertigt«. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt, weil die Ausnahmen nicht auf Personengruppen...

Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.