Urlaubsanspruch bleibt auch bei einer Kündigung unberührt

Leserfrage

Meine Ehefrau wurde zum 30. September dieses Jahres gekündigt. Laut Arbeitsrecht ist bekannt, dass bei Kündigung im zweiten Halbjahr Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub besteht. Ihr Arbeitgeber will aber nur 23 von 30 Tagen gewähren. Wie ist die tatsächliche Rechtslage? Rainer H., Schleswig

Der Urlaubsanspruch, den ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber hat, ist nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Danach besteht für jeden Arbeitnehmer ein Anspruch auf einen Erholungsurlaub, der jedes Jahr gewährt werden muss.

Urlaubsanspruch mit oder ohne Kündigung zwingend

Der Urlaubsanspruch bei Kündigung oder ohne eine solche ist somit zwingend. Er kann durch keinerlei Festlegungen im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Sollte ein Arbeitgeber versuchen wollen, Urlaub nicht zu gewähren, hat jeder Arbeitnehmer das Recht, seine Urlaubsansprüche durchzusetzen.

Aufgrund der Regelungen im BUrlG verfällt der Urlaubsanspruch bei Kündigung nicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgesprochen wird.

Allerdings sind wegen der möglichen Zeitspannen zwischen einer Arbeitsaufnahme bis zu einer Kündigung grundsätzliche Regelungen zu beachten. Das BUrlG regelt unter anderem auch die ...


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