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Entfernung von Einbauten aus DDR-Zeit beim Auszug
In der vorhergehenden Ratgeberausgabe (Nr. 762) vom 20. September beantworteten wir die Frage eines Mieters, der noch einen Mietvertrag besitzt, den er in der DDR abgeschlossen hat. Er fragte an, ob er beim Auszug aus der Wohnung an der Decke angebrachte Styroporplatten wieder entfernen müsse, wie es der Vermieter von ihm verlangt.
Wir antworteten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, dass während der DDR-Zeit eingebaute Einrichtungen oder bauliche Veränderungen beim Auszug aus der Wohnung nicht rückgängig gemacht werden müssen, wenn sie mit Einverständnis des Vermieters vorgenommen wurden. Unter Einrichtungen in diesem Sinne sind Sachen zu verstehen, die ein Mieter fest mit der Wohnung verbunden hat, um seine Wohnbedingungen zu verbessern. Das können fest verklebte Fußbodenbeläge, an der Decke angeschraubte Holzverkleidungen oder beispielsweise zusätzliche Einbauschränke sein. Laut Zivilgesetzbuch der DDR - nach dem sich auch heute noch Mietverträge richten, die damals abgeschlossen wurden - war es zulässig, dass Mieter solche Veränderungen vornehmen durften, wenn sie der Verbesserung des Wohnwertes dienten, was auch von gesellschaftlichem Interesse war. Beim Auszug muss ein solcher Mieter seine zur Zeit der DDR vorgenommenen Veränderungen nur dann rückgängig machen, wenn er sie ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen hat. Aber - die fehlende Zustimmung konnte durch einen Gerichtsbeschluss ersetzt werden, wenn die Veränderung der Wohnwertverbesserung gedient hatte. Damit konnte erreicht werden, dass Mieter, die ohne Zustimmung Veränderungen vorgenommen hatten, diese beim Auszug nicht nicht rückgängig machen mussten, wenn die Veränderungen zur Verbesserung der Wohnung geführt hatten (§ 111 ZGB der DDR). Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bekräftigt, dass vor dem Beitritt der DDR abgeschlossene Sachverhalte nach dem damals in der DDR geltenden Recht zu beurteilen sind (BGH-Urteil hierzu veröff. in Wohnungswirtschaft & Mietrecht, 1999, ab Seite 334). Bei den Deckenverkleidungen mit Styroporelementen ging es, wie unser Leser ergänzend mitteilte, nicht nur um besseres Aussehen, sondern um wirksamere Schalldämmung und Ausgleich von sehr störenden überstehenden Stoßfugen an der Decke. Also dürfte dies eine Verbesserung der Wohnung sein, die beim Auszug nicht rückgängig gemacht werden muss, auch wenn der Vermieter der Veränderung nicht zugestimmt hatte. In diesem Zusammenhang noch ein Wort zu baulichen Veränderungen. Darunter werden Veränderungen an der Bausubstanz verstanden, die grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden dürfen und durften. Das könnte z. B. ein Wanddurchbruch oder der Einbau einer Etagenheizung sein. Hat der Vermieter solchen Veränderungen ohne Vorbehalt zugestimmt, muss sie der ausziehende Mieter nicht rückgängig machen. ...Zum Weiterlesen gibt es folgende Möglichkeiten:
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