Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen

Mietrecht

Bei Mieterhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach Paragraf 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die sogenannte Kappungsgrenze zu beachten.

Die Kappungsgrenze besagt, dass sich die Miete innerhalb von drei Jahren im Regelfall um nicht mehr als 20 Prozent erhöhen darf. Allerdings fallen Mieterhöhungen nach den Paragrafen 559 BGB (Modernisierung) und 560 BGB (Betriebskosten) nicht unter diese Kappungsgrenze.

Eine Sonderregelung gilt für Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Hier kann durch Verordnung der Landesregierung...


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