Reiseveranstalter muss für Schäden am Fahrzeug zahlen

Reiserecht: Pkw-Stellplatzvertrag im Ausland bei einer Kreuzfahrt

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Vermittelt der Reiseveranstalter einer Kreuzfahrt dem Kunden auch einen Stellplatz in einem Parkhaus im Ausland - im besagten Fall in Genua -, so muss er für Schäden aufkommen, die der Pkw-Besitzer nach seiner Rückkehr am Fahrzeug vorfindet.

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München (Az. 122 C 21221/154) kann sich der Reiseveranstalter nicht mit dem Argument herausreden, er habe lediglich die Reservierung für den Stellplatz organisiert. Nach dem Gerichtsurteil konnte der Autobesitzer seine Forderung in Höhe von über 2000 Euro für die Ausbesserung diverser Kratzer gegen den Reiseveranstalter durchsetzen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung, dass es für den Autobesitzer nicht erkennbar war, dass der Reiseveranstalter lediglich »Vermittler« gewesen sein soll. Insbesondere deswegen, weil die Fahrzeugübergabe am Kai in unmittelbarere Nähe zum Kfz-Terminal stattgefunden hatte und bei den Personen, die das Auto übernahmen, nicht zu erkennen war, dass sie nicht Mitarbeiter des Kreuzfahrtunternehmens waren. nd

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