Unterhaltszahlungen an Bürgerkriegsflüchtlinge absetzbar
Steuertipp und Steuerrecht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) erleichtert die Unterstützung von Bürgerkriegsflüchtlingen. Wer in Berlin den Unterhalt eines Betroffenen zahlt, kann diese Zahlungen auch als »außergewöhnliche Belastung« von der Steuer absetzen.
»Dies gilt auch dann, wenn die Person gar nicht zur Familie gehört, wenn der Unterstützer also nicht zu den Unterhaltszahlungen verpflichtet wäre«, sagt Dr. Rolf Sukowski von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein und Leiter der Beratungsstelle Berlin.
Damit das Finanzamt diese Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung akzeptiert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Unterstützende muss eine Verpflichtungserklärung abgeben, in der er garantiert, alle Kosten des Bürgerkriegsflüchtlings zu tragen, die für seinen Lebensunterhalt erforderlich sind. (§ 68 »Haftung für Lebensunterhalt«, Aufenthaltsgesetz (AufenthG))
Der Unterstützte muss eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis haben (§ 23 AufenthG). Die Ausgaben für den Lebensunterhalt müssen belegt werden. Wer Unterhaltszahlungen leistet - Belege und Quittungen aufheben. Auf Verlangen müssen diese dem Finanzamt vorgelegt werden...
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