Anspruch auf Wohngeld

Immobilieneigentum

Arbeitslosigkeit, Familienzuwachs, Krankheit, Scheidung oder Rentenbeginn: Viele Gründe, warum Eigentümer die Kosten für die eigene Immobilie nicht (mehr) tragen können. Dass sie - wie Mieter auch - Anspruch auf Wohngeld haben können, wissen viele Eigentümer nicht. Sie profitieren von der Wohngeldreform am 1. Januar 2016. Dann steigt nicht nur das Wohngeld, sondern auch die Bemessungsgrundlage, so der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum(WiE).

Das Wohngeld soll nach § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) angemessenes und familiengerechtes Wohnen sichern. Es wird als Mietzuschuss oder - für Eigentümer - als sogenannter Lastenzuschuss (Zuschuss zur Belastung) geleistet.

Anspruch auf die staatliche Leistung haben u. a. Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, Wohnungseigentümer sowie Nutzer eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, Nießbrauchrechts oder Wohnungsrechts - wenn sie selbst in der Immobilie wohnen und die Kosten dafür tragen.

Empfänger von Transferleistungen - Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Sozialgeld nach dem SGB II - bekommen kein Wohngeld. Auch wer in einer Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft mit einem Empfänger von Transferleistungen lebt, kann keinen Zuschuss beantragen.

Zuschussfähig sind nach § 10 WoGG die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum:

 Ausgaben für Zins und Tilgung bei Krediten für den Bau, Kauf od...


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