Vorzeitig in die »Zwangsrente«

Sozialgerichtsurteile

Jobcenter dürfen Hartz-IV-Bezieher vorzeitig ab dem 63. Lebensjahr zwangsweise und mit Abschlägen in Rente schicken.

Dabei darf die Behörde bei einem unterbliebenen Rentenantrag für Langzeitarbeitslose das vorzeitige und geminderte Altersruhegeld beantragen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 19. August 2015 (Az. B 14 AS 1/15 R). Jobcenter müssen allerdings Härten bei ihrer Entscheidung mit berücksichtigen.

Geklagt hatte ein Mann aus Duisburg, der jahrelang Hartz IV bezog. Als er 63 Jahre alt wurde, forderte das Jobcenter Duisburg den Arbeitslosen zu einem vorzeitigen Rentenantrag auf. Dann sei er auch nicht mehr auf Arbeitslosengeld II angewiesen. Der Hartz-IV-Bezieher weigerte sich jedoch, zwangsweise in Rente zu...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.