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Selbstnutzung schützt in aller Regel vor Anrechnung
Hartz IV und Wohneigentum
Sozialleistungen für Hartz IV sind steuerfinanziert. Deshalb prüft das Amt die Bedürftigkeit des Antragstellers. Der Hartz-IV-Empfänger muss Einkommen und Vermögen offenlegen. Dazu dazu zählt auch Wohneigentum.
Selbst genutzte Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen von angemessener Größe sind jedoch in aller Regel von der Anrechnung ausgeschlossen. Darüber informiert der Verband der Privaten Bausparkassen. Doch was bedeutet in diesem Zusammenhang »angemessen«? Die Rechtsprechung hat den Begriff näher bestimmt und eine Orientierung gegeben, wann Wohneigentum anrechnungsfrei bleiben soll: Einfamilienhäuse...
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