Weniger Leistungen für säumige Zahler

Wie Sozialgerichte urteilen

Stehen gesetzlich Versicherte bei ihrer Krankenkasse trotz Mahnung seit zwei Monaten im Beitragsrückstand, kann der Anspruch auf Kassenleistungen »ruhend« gestellt werden. Auch bei einem Wechsel der Krankenkasse könne der Versicherte dann nur noch nicht aufschiebbare Leistungen beanspruchen.

So urteilte das Bundessozialgericht in Kassel am 8. September 2015 (Az. B 1 KR 16/15 R). Betroffen sind von der Entscheidung freiwillig gesetzlich Versicherte wie Selbstständige.

Im konkreten Fall wollte die DAK Gesundheit wegen eines zweimonatigen Beitragsrückstandes bei einem Versicherten nicht mehr die vollen Krankenkassenleistungen gewähren. Der Versicherungsschutz wurde als »ruhend« angesehen.

Der Versicherte wechselte daraufhin von der DAK zur actimonda Krankenkasse. Dort wurde der Beitragsrückstand bei der DAK registriert, so dass die Kassenleistungen ebenfalls beschränkt wurden.

Das Bundessozialgericht stellte mit seinem aktuellen Urteil nun klar, dass Kassen Versicherungsleistungen »ruhend« einstufen können, wenn Versicherte trotz Mahnung mindestens zwei Monatsbeiträge im Rückstand sind. So solle der Versicherte die Konsequenzen spüren. Dieser Gesetzeszweck dürfe mit einem Kassenwechsel nicht unterlaufen werden. Daher sei auch be...


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