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Mithaftung für die Kosten des Pflegeplatzes nicht verstecken

BGH-Urteil

Pflegeeinrichtungen dürfen Angehörige oder Betreuer nicht per Formular im Anhang eines Wohn- und Betreuungsvertrages dazu verpflichten, dass sie neben dem Pflegebedürftigen für alle Kosten aufkommen.

Solch ein Schuldbeitritt darf nur im Wohn- und Betreuungsvertrag selbst vereinbart werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 21. Mai 2015 (Az. III ZR 263/14).Die Richter gaben damit weitgehend dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Recht. Der hatte die Azurit Rohr GmbH auf Unterlassung verklagt.Das Unternehmen betreibt bundesweit mehr als 40 Senioren- und Pflegezentren. B...

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