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Hobbyraum nicht zum Wohnen da

Wohnungseigentum

Eine Eigentümergemeinschaft muss es nicht hinnehmen, dass einzelne Räume der Anlage anders genutzt werden, als dies in der Teilungserklärung vorgesehen ist.

Wohnungseigentümer dürfen Hobbyraum nicht zum Wohnen nutzen. Die Wüstenrot Bausparkasse (W&W) verweist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. V ZR 178/14).Zum Zankapfel wurden Räume im Untergeschoss, die als Wohnung vermietet waren. Der Eigentümer von zwei Wohnungen im Haus berief sich auf die Teilungserklärung, in der die Räume im Untergeschoss als Hobbyräume und Keller ausgewiesen...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/991501.hobbyraum-nicht-zum-wohnen-da.html

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