Nur vorübergehende Zurückbehaltung der Miete

Neues BGH-Urteil zur Mietminderung

Mieter dürfen die Miete wegen Mängeln nur vorübergehend zurückbehalten.

Jedem Mietverhältnis liegt ein auf Dauer angelegter Leistungsaustausch zugrunde: Der Vermieter stellt Wohnraum zur Verfügung, der Mieter zahlt im Gegenzug Miete. Für den Fall, dass eine Vertragspartei ihre Pflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Mietvertrag gekündigt werden.

In einem besonders krassen Fall hatte der Mieter von März 2009 bis Oktober 2012 keine oder nur einen Teil der Miete gezahlt. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis mehrfach fristlos und verwies schließlich auf Mietrückstände von fast 15 000 Euro.

»Der Vermieter kann laut BGB bereits fristlos kündigen, wenn der Mieter bei zwei aufeinanderfolgenden Termin...


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