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Anspruch auf Freistellung zur Arbeitssuche

Arbeitsrecht

Nach einer ordentlichen Kündigung haben Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, um Vorstellungsgespräche wahrzunehmen.

Gewährt der Arbeitgeber dies ohne nähere Nachfragen, kann er später nicht fristlos kündigen, weil er vermutet, dass die Vorstellungsgespräche gar nicht stattgefunden haben.Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Landesarbeitsgericht Hessen am 28. November 2011 (Az. 18 Sa 695/12).Zum Hintergrund: Nach einer ordentlichen Kündigung hat ein Arbeitnehmer gemäß § 629...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/991505.anspruch-auf-freistellung-zur-arbeitssuche.html

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