Bestandsschutz für Hausanschlüsse nach Einigungsvertrag?

Umfasst der Bestandsschutz gemäß Einigungsvertrag auch Leitungen, z. B. Trassen für E- Hausanschlüsse, die fremde Privatgrundstücke durchqueren, und sind deren (jetzige) Eigentümer an diese Rechtslage gebunden? Wenn ja, ist dieser Bestandsschutz zeitlich begrenzt? Ich erhielt 1977 die Genehmigung, die Beheizung meines Eigenheims mit Nachtspeicheröfen zu betreiben unter der Bedingung, den Erdkabelanschluss auf eigene Kosten zu errichten (dies über mehrere Grundstücke).
Dr. Waltraud L., 17489 Greifswald

Der Bestandsschutz betreffend den Hausanschluss gemäß Einigungsvertrag Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III, Absatz 14.c bezieht sich nur auf den Anschluss und nicht auf die dahin führenden Leitungen. Die Regelung im Einigungsvertrag wurde für erforderlich gehalten, weil nach § 10 Abs. 4 der VO über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens gehören und in dessen Eigentum stehen. Eine Enteignung per Gesetz sollte also offensichtlich vermieden werden.
Ein Vorteil für die privaten Eigentümer derartiger Hausanschlüsse ist allerdings nicht erkennbar, weil sämtliche Arbeiten daran ohnehin nur durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen durchgeführt werden können. Der Eigentümer gibt also keine wertvolle Rechtsposition auf, wenn er sein Eigentum auf dieses überträgt.
Nach § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes wird eine beschränkte, persönliche Dienstbarkeit an Grundstücken begründet, die unter anderem von einer Energieanlage in Anspruch genommen werden. Diese Dienstbarkeit dient Besitz und Betrieb sowie Unterhaltung und Erneuerung dieser Anlage. Dieses Recht gilt aber nur zugunsten des Versorgungsunternehmens.
Private sind auf die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 ff. Sachenrechtsbereinigungsgesetz angewiesen. Danach kann derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt, wie für das Betreiben einer Leitung, von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen. Dies, wenn die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde, die Nutzung des Grundstücks für Erschließung oder Entsorgung des eigenen Grundstücks oder Bauwerkes erforderlich ist und ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321 und 322 des ZGB der DDR nicht begründet wurde. Eine Grunddienstbarkeit kommt dem jeweiligen Eigentümer des begünstigten (herrschenden) Grundstücks zugute (§ 1018 BGB). Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nur auf eine bestimmte Person bezogen (§ 1090 BGB).
In Altfällen ist das Vorliegen der ersten Bedingung regelmäßig unstreitig. Ob die zweite Bedingung gegeben ist, also keine andere Möglichkeit für die Verlegung der Leitung besteht, hängt von dem konkreten Sachverhalt ab. Ein Mitbenutzungsrecht nach § 322 des ZGB der DDR bedarf der Eintragung im Grundbuch. Dauernde Mitbenutzungsrechte nach § 321 BGB bedürfen eines schriftlichen Vertrages und der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstücks. Ob ein schriftlicher Vertrag vorliegt, lässt sich relativ unproblematisch ermitteln. Fehlt er, ist die dritte Bedingung gegeben. Allerdings kann der Grundstückseigentümer Einwendungen nach § 117 SachenRBerG erheben und nach § 118 SachenRBerG ein Entgelt fordern.
Wenn keine Einigung über die Einräumung einer Dienstbarkeit in diesem Sinne erfolgt, kann sie gerichtlich erstritten werden. Das ist allerdings gegenüber demjenigen, der durch ein nach dem 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an dem Grundstück erworben hat, nicht möglich (§ 116 Abs. 2 i. V. m. § 122 und § 111 SachenRBerG ).
Überdies erlöschen nicht im Grundbuch eingetragene beschränkte, dingliche Rechte spätestens nach dem 31. Dezember 2005 (§ 8 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz i. V. m. § 13 Abs. 1 Sachenrechts-Durchführungsverordnung), in der Regel bereits früher. Dazu könnten auch Anwartschaften auf die Bestellung solcher beschränkter dinglicher Rechte, wie sie § 116 SachenRBerG vorsieht, gezählt werden. Diese Regelung gilt auch für Mitbenutzungsrechte nach §§ 321 und 322 ZGB der DDR, die nicht im Grundbuch eingetragen worden sind. Das gilt auch, wenn man in der Zustimmung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts im Sinne von § 321 ZGB sehen will. Wenn man das tut, ist die Begründung eines Mitbenutzungsrechts nach § 116 ff. SachenRBerG ohnehin ausgeschlossen.
Insgesamt lässt sich einschätzen, dass die rechtliche Sicherung eines Leitungsrechts - wenn die betroffenen Grundstückseigentümer der Einräumung einer Dienstbarkeit nicht zustimmen - nunmehr, nachdem zahlreiche Fristen abgelaufen sind, sehr unsicher sein dürfte.
Der BGH hat sich zu dieser Problematik sehr ausführlich in dem Urteil vom 10. März 2006, Az. V ZR 48/05, geäußert (u. a. in Neue Justiz 10/06, S. 463 ff., mit Anmerkung von Janke).

Prof. Dr. DIETRICH MASKOW,
Rechtsanwalt, Berlin

Umfasst der Bestandsschutz gemäß Einigungsvertrag auch Leitungen, z. B. Trassen für E- Hausanschlüsse, die fremde Privatgrundstücke durchqueren, und sind deren (jetzige) Eigentümer an diese Rechtslage gebunden? Wenn ja, ist dieser Bestandsschutz zeitlich begrenzt? Ich erhielt 1977 die Genehmigung, die Beheizung meines Eigenheims mit Nachtspeicheröfen zu betreiben unter der Bedingung, den Erdkabelanschluss auf eigene Kosten zu errichten (dies über mehrere Grundstücke).
Dr. Waltraud L., 17489 Greifswald

Der Bestandsschutz betreffend den Hausanschluss gemäß Einigungsvertrag Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III, Absatz 14.c bezieht sich nur auf den Anschluss und nicht auf die dahin führenden Leitungen. Die Regelung im Einigungsvertrag wurde für erforderlich gehalten, weil nach § 10 Abs. 4 der VO über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens gehören und in dessen Eigentum stehen. Eine Enteignung per Gesetz sollte also offensichtlich vermieden werden.
Ein Vorteil für die privaten Eigentümer derartiger Hausanschlüsse ist allerdings nicht erkennbar, weil sämtliche Arbeiten daran ohnehin nur durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen durchgeführt werden können. Der Eigentümer gibt also keine wertvolle Rechtsposition auf, wenn er sein Eigentum auf dieses überträgt.
Nach § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes wird eine beschränkte, persönliche Dienstbarkeit an Grundstücken begründet, die unter anderem von einer Energieanlage in Anspruch genommen werden. Diese Dienstbarkeit dient Besitz und Betrieb sowie Unterhaltung und Erneuerung dieser Anlage. Dieses Recht gilt aber nur zugunsten des Versorgungsunternehmens.
Private sind auf die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 ff. Sachenrechtsbereinigungsgesetz angewiesen. Danach kann derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt, wie für das Betreiben einer Leitung, von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen. Dies, wenn die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde, die Nutzung des Grundstücks für Erschließung oder Entsorgung des eigenen Grundstücks oder Bauwerkes erforderlich ist und ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321 und 322 des ZGB der DDR nicht begründet wurde. Eine Grunddienstbarkeit kommt dem jeweiligen Eigentümer des begünstigten (herrschenden) Grundstücks zugute (§ 1018 BGB). Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nur auf eine bestimmte Person bezogen (§ 1090 BGB).
In Altfällen ist das Vorliegen der ersten Bedingung regelmäßig unstreitig. Ob die zweite Bedingung gegeben ist, also keine andere Möglichkeit für die Verlegung der Leitung besteht, hängt von dem konkreten Sachverhalt ab. Ein Mitbenutzungsrecht nach § 322 des ZGB der DDR bedarf der Eintragung im Grundbuch. Dauernde Mitbenutzungsrechte nach § 321 BGB bedürfen eines schriftlichen Vertrages und der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstücks. Ob ein schriftlicher Vertrag vorliegt, lässt sich relativ unproblematisch ermitteln. Fehlt er, ist die dritte Bedingung gegeben. Allerdings kann der Grundstückseigentümer Einwendungen nach § 117 SachenRBerG erheben und nach § 118 SachenRBerG ein Entgelt fordern.
Wenn keine Einigung über die Einräumung einer Dienstbarkeit in diesem Sinne erfolgt, kann sie gerichtlich erstritten werden. Das ist allerdings gegenüber demjenigen, der durch ein nach dem 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an dem Grundstück erworben hat, nicht möglich (§ 116 Abs. 2 i. V. m. § 122 und § 111 SachenRBerG ).
Überdies erlöschen nicht im Grundbuch eingetragene beschränkte, dingliche Rechte spätestens nach dem 31. Dezember 2005 (§ 8 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz i. V. m. § 13 Abs. 1 Sachenrechts-Durchführungsverordnung), in der Regel bereits früher. Dazu könnten auch Anwartschaften auf die Bestellung solcher beschränkter dinglicher Rechte, wie sie § 116 SachenRBerG vorsieht, gezählt werden. Diese Regelung gilt auch für Mitbenutzungsrechte nach §§ 321 und 322 ZGB der DDR, die nicht im Grundbuch eingetragen worden sind. Das gilt auch, wenn man in der Zustimmung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts im Sinne von § 321 ZGB sehen will. Wenn man das tut, ist die Begründung eines Mitbenutzungsrechts nach § 116 ff. SachenRBerG ohnehin ausgeschlossen.
Insgesamt lässt sich einschätzen, dass die rechtliche Sicherung eines Leitungsrechts - wenn die betroffenen Grundstückseigentümer der Einräumung einer Dienstbarkeit nicht zustimmen - nunmehr, nachdem zahlreiche Fristen abgelaufen sind, sehr unsicher sein dürfte.
Der BGH hat sich zu dieser Problematik sehr ausführlich in dem Urteil vom 10. März 2006, Az. V ZR 48/05, geäußert (u. a. in Neue Justiz 10/06, S. 463 ff., mit Anmerkung von Janke).

Prof. Dr. DIETRICH MASKOW,
Rechtsanwalt, Berlin


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