Kündigungsschutz weg - was kann jetzt passieren?

Datschengrundstücke

  • Frank Auerbach, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Lesedauer: ca. 10.0 Min.

Nun ist der 3. Oktober 2015 vorbei und der besondere Kündigungsschutz des Schuldrechtsanpassungsgesetzes für Nutzungsverhältnisse über Datschengrundstücke aus DDR-Zeiten weitgehende Historie. Ab sofort sind solche Nutzungsverhältnisse frei kündbar, es sei denn, der Nutzer hatte am 3. Oktober 1990 das 60. Lebensjahr vollendet, dann ist er auf Lebenszeit geschützt (§ 23 Abs. 5 SchuldRAnpG). Doch derlei Fälle dürfte 25 Jahre nach dem Beitritt aufgrund des langen Zeitablaufes nicht mehr allzu häufig geben. Mithin erreichen den nd-ratgeber nach wie vor Zuschriften mit Fragen von Betroffenen, auf die wir im Folgenden eingehen.

Es ist zu erwarten, dass sich Streitpunkte der früheren Jahre, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Datschennutzungsverhältnisse gekündigt werden können, auf eine andere Ebene verlagern, nämlich mit welchen Fristen und zu welchen Zeitpunkten diese Nutzungsverhältnisse kündbar sind und welche Rechtsansprüche infolge der Kündigung wechselseitig Eigentümern und Nutzern zustehen. Hieran hat sich indes gesetzlich nichts geändert und es gibt mittlerweile auch einige höchstrichterliche Rechtsprechung; manche Fragen sind aber noch offen.

1. Zu wann und mit welcher Frist kann gekündigt werden?

Nicht wenige Nutzer haben nach dem 3. Oktober 2015 vom Eigentümer eine Kündigung erhalten, manche auch vorher. Entgegen anders lautender Rechtsmeinungen war der Ausspruch einer Kündigung hiesiger Auffassung noch vor dem 3. Oktober 2015 möglich, soweit diese unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist erfolgte, die erst nach Auslaufen des Kün...


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