Kein ALG-II für Kind der Ex-Partnerin

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Patchworkfamilien haben als ALG-II-Empfänger keinen Anspruch auf Finanzierung einer größeren Wohnung wegen Besuchen des Kindes eines Ex-Partners. In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Berlin heißt es, die Ausübung des Umgangsrechts mit einem Kind könne zwar sozialrechtliche Ansprüche gegenüber dem Jobcenter begründen. Voraussetzung sei jedoch die leibliche oder zumindest rechtliche Elternschaft des Leistungsempfängers. Sogenannte »soziale Eltern«, wie im vorliegenden Fall, hätten dagegen keine Ansprüche, selbst wenn sie Bezugs- und Vertrauensperson des Kindes sind. In Ausnahmefällen kämen allenfalls Ansprüche des Kindes selbst in Betracht. (S 82 AS 17604/14) Geklagt hatte ein Frauen-Paar, das zusammen mit einer Tochter eine Vier-Zimmer-Wohnung in Lichtenberg bewohnte. Das beklagte Jobcenter hielt die Miete der 97 Quadratmeter großen Wohnung für zu hoch. Die Klägerinnen wandten dagegen ein, dass jedes zweite Wochenende und jeweils von Montag bis Mittwoch eine weitere Person in der Wohnung lebe, nämlich die fünfjährige Tochter der Ex-Partnerin der Klägerin. Die Klägerin bezeichnete sich als die »soziale Mutter« des Kindes. epd/nd

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