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Unangemessene Staffelung der Rückzahlungspflicht

Fortbildungskosten

Bei einer Fortbildung wird vereinbart, dass die Fortbildungskosten unter bestimmten Umständen zu erstatten sind, wenn der Arbeitnehmer frühzeitig kündigt. Die Vereinbarung über die Rückzahlungsfrist ist aber dann unangemessen, wenn es nur eine grobe jährliche Staffelung der Reduzierung der Rückzahlungspflicht gibt.

Vor allem gilt das dann, wenn die Rückforderungssumme das monatliche Bruttoeinkommen um ein Vielfaches übersteigt. Über dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2015 (Az. 8 Sa 561/14) informiert die Deutsche Anwaltauskunft (DAV).Der Fall: Der Diplomingenieur wurde mit einem Weiterbildungsvertrag bei einer Kfz-Prüfstelle beschäftigt. Er sollte eine zehnmonatige Weiterbild...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1006639.unangemessene-staffelung-der-rueckzahlungspflicht.html

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