Bezieher von Arbeitslosengeld mit Nebenjob

Sozialgesetzbuch III

Die A-Info der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen Berlin informierte in ihrer Ausgabe April 2016, wann und wie ein Nebenverdienst auf das Arbeitslosengeld (ALG) angerechnet wird und damit den Anspruch auf ALG schmälert.

Vorab einige Spielregeln, die unbedingt zu beachten sind:

Arbeitseinsatz: Relevant fürs ALG sind nur Einnahmen, die auf persönlichem Arbeitseinsatz beruhen. Sogenannte mühelose Einkünfte wie beispielsweise Zinsen, Miet- und Pachteinnahmen oder Erbschaften bleiben außen vor und werden nicht angerechnet.

Arbeitszeit: Die Arbeitszeit des Nebenjobs muss unter 15 Stunden die Woche liegen. Bei mehreren Nebentätigkeiten muss die Summe der Arbeitszeiten unter 15 Stunden liegen. Ab 15 Stunden geht der Status verloren, arbeitslos zu sein. Dann besteht kein Anspruch mehr auf ALG. Maßgeblich ist die Kalenderwoche, also der Zeitraum Montag bis Sonntag.

Anzeigepflicht: Die Aufnahme einer Nebentätigkeit und der (erwartete) Verdienst müssen der Arbeitsagentur unverzüglich mitgeteilt werden. Das macht man am besten vorab, sobald der Beginn der Nebentätigkeit feststeht.

Laut den Vorschriften der Bundesagentur für Arbeit (BA) muss das Nebeneinkommen spätest...


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