Studioinhaber muss für Unfall an einem neuen Gerät nicht haften

Unfall im Fitnessstudio

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  • Lesedauer: 3 Min.

Im vorliegenden Fall stellte die Frau während einer Übung für die Arme den Regler des Geräts auf die stärkste Stromstufe - versehentlich, wie sie später erklärte. Auf dieser Stufe entfaltete das Gerät eine solche Wucht, dass die Schulter der Sportlerin ausgekugelt wurde und sie Trümmerbrüche erlitt.

Für diesen Unfall machte die Verletzte das Fitnessstudio verantwortlich: Geschultes Personal hätte die Stromstärke einstellen und das Training überwachen müssen. Zumindest hätte man das Gerät so absichern müssen, dass es nicht versehentlich auf maximale Leistung gestellt werden konnte. Niemand habe sie über das Risiko von Verletzungen bei dieser Trainingsmethode aufgeklärt.

Die Klage der Kundin auf Schmerzensgeld vom Fitnessstudio scheiterte beim Kammergericht in Berlin mit Urteil vom 23. Mai 2016 (Az. 20 U 207/15).

Den Inhaber und sein Personal treffe kein Vorwurf, befand das Kammergericht. Sie könnten und müssten ihre Kunden nur vor einem Verletzungsrisiko warnen, wenn sie selbst darüber Bescheid wüssten. Der Studioinhaber habe jedoch glaubwürdig und unwiderlegt ausgeführt, dass er noch nie von Sportunfällen mit diesem Trainingsgerät gehört habe.

Wenn er nicht wisse, dass maximale Stromstärke Verletzungen nach sich ziehen könne, müsse er nicht mit Unfällen rechnen. Was er aus der Bedienungsanleitung wissen konnte, dass es bei höheren Stromstufen »ziept« und Vorsicht geboten sei - und genau darüber habe er die Kundin vorher informiert.

Widersprüchliche Aussagen

Die Aussagen der Klägerin wiederum seien voller Widersprüche, so das Gericht. Einmal wusste sie angeblich nicht, dass Regler 6 nicht auf Maximalstärke gestellt werden durfte. Bei der nächsten Vernehmung habe sie gesagt, Regler 6 sollte nicht höhergestellt werden, »weil es sonst weh tut«. Einmal habe sie behauptet, mit der Hand an den Regler gekommen zu sein, das andere Mal sollte es mit dem Oberarm passiert sein.

Tatsache ist jedoch: Versehentlich einen Drehregler zu verstellen, ist technisch unmöglich: Denn anders als einen Schieberegler oder einen Druckschalter müsse man einen Drehregler mit Daumen und Zeigefinger in die Hand nehmen und bewusst bewegen.

Ebenso zweifelhaft seien für das Geschehen die Aussagen der Klägerin nach dem Verstellen des Reglers. Einmal behaupte sie, es sei sofort Strom geflossen. Dann sei wieder die Rede von einer kurzen Pause. Wenn die Sportlerin aber wahrgenommen habe, dass der Regler auf der maximalen Stromstärke gestanden habe, sei es einfach unbegreiflich, warum sie diese Einstellung nicht sofort korrigierte.

Den Vorgang abzubrechen, sei nicht möglich gewesen, behaupte die Klägerin in einem Schriftsatz. In der Klageschrift räumte die Frau dagegen ein, dass »grundsätzlich die Möglichkeit bestanden habe, darauf zu reagieren«. OnlineUrteile.de

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