Mitgehangen

Velten Schäfer über die Karlsruher Entscheidung zum Frankfurter Kessel

  • Velten Schäfer
  • Lesedauer: 1 Min.

Die Einkesselung von 900 Demonstranten bei der kapitalismuskritischen Blockupy-Demonstration in Frankfurt am Main im Juni 2013 war nicht illegal. Laut Bundesverfassungsgericht sind die Handlungen Einzelner irrelevant, wenn sie einer »Gruppe« zugerechnet werden, gegen die wegen ihres »Gesamtauftretens« ein Verdacht auf Straftaten besteht. Einzelne, die einer solchen »Gruppe« zugeordnet und deswegen festgehalten und registriert werden, können sich nicht wehren - auch wenn ihnen später nichts vorgeworfen wird: mitgegangen, mitgehangen.

Karlsruhe stärkt so die Polizei gegenüber individuellen Rechten. Die Beamten sind es, die in solchen Lagen entscheiden, wer eine »Gruppe« bildet, ob gegen diese ein Verdacht besteht und wer ihr angehört. Was man von der Entscheidung hält, hängt also wohl vom Grad des Vertrauens in polizeiliches Agieren auf Demonstrationen ab.

Die Entscheidung enthält zur Definition einer »Gruppe« vage Begriffe wie »Eindruck der Geschlossenheit« oder »sich deutlich abhebend«. Daher ist es bedenklich, dass Karlsruhe nicht beanstandet, dass in den vom nun abgewiesenen Beschwerdeführer angestrengten Vorinstanzverfahren sogar das Videomaterial der Polizei außen vor blieb. Legt man Grundrechte in deren Hände, sollte ihre Einschätzung überprüfbar sein.

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