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Lehrlinge werden nicht abgeschoben

  • Manfred Rey
  • Lesedauer: 2 Min.

Flüchtlinge mit einem abgelehntem Asylantrag dürfen nicht abgeschoben werden, wenn sie eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen wollen. Das hat das Innenministerium auf eine Anfrage der AfD-Fraktion klargestellt. Grundlage ist das seit August geltende Integrationsgesetz, das einen Rechtsanspruch auf eine Duldung für die gesamte Dauer der Ausbildung in einem anerkannten Beruf beinhaltet.

Bis August konnte die »Ausbildungsduldung« nur bis zu einem Jahr erteilt werden; dazu war die Ausländerbehörde aber nicht verpflichtet. Auch musste die Lehre vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen werden. Mit der neuen Regelung müssen Arbeitgeber nicht mehr befürchten, dass ihre nach Deutschland geflüchteten Lehrlinge vorzeitig abgeschoben werden.

Zunächst prüfen die Ausländerbehörden, ob die Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis und ein Anspruch auf eine Aufenthaltsduldung bestehen. Auch wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, verweigerten manche Ausländerbehörden den Betroffenen eine Arbeitserlaubnis, so die Menschenrechtsorganisation Pro Asyl.

Flüchtlinge müssen laut Pro Asyl auch dann einen Duldungsstatus erhalten, wenn die Ausbildung erst in einigen Monaten beginnt. Voraussetzung: Es muss eine feste Vereinbarung oder einen Vertrag zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Flüchtling bestehen. Haben die Ausländerbehörden bereits erste Schritte für eine Abschiebung eingeleitet, können sie eine Aufenthaltsduldung verwehren.

Der Brandenburger Flüchtlingsrat lobt die neuen Bestimmungen zur Berufsausbildung von Ausländern, sieht aber noch Defizite. Pier Sonkeng vom Flüchtlingsrat sagt, Ausländerbehörden verweigerten oft eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn die Flüchtlinge nicht am Beschaffen eines Passes aktiv mitwirken. »Von den Ausbildungsbetrieben wird dann viel Geduld und Zeit im Streit mit den Behörden verlangt«, sagt Sonkeng. dpa

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