Aschermittwoch fürs Steuerprivileg

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München. Karneval ist nicht gleich Karneval - zumindest steuerlich: Der Bundesfinanzhof hat der »Nacht der Nächte« in Bergisch-Gladbach das für die Brauchtumspflege geltende Steuerprivileg entzogen. Anstelle von 7 Prozent Umsatzsteuer ist für die alljährliche Kostümparty der Regelsatz von 19 Prozent fällig, entschied das höchste deutsche Finanzgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Der jahrelange Streit hatte in rheinischen Karnevalskreisen Wellen geschlagen. Die Richter begründen ihr Urteil damit, dass eine Karnevalsparty den Steuervorteil nur dann verdient, wenn sie durch »Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form« geprägt ist. dpa/nd

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