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Unabhängigkeit und Unparteiischsein der Richter
Teil 1
Die Unabhängigkeit der Richter und die Verpflichtung eines Richters, unparteiisch zu sein, gehören zu den Kennzeichen des Rechtsstaates, die Unabhängigkeit der Richter will Ausdruck der Gewaltenteilung sein. Diese Merkmale entsprechen den Menschenrechten, und zwar dem Art.6 Abs.1 der (West-) Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wie auch dem Art. 14 Abs. 1 der Internationalen Konvention üb...
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