Achtung: Baukosten steigen

Neue Gewerbeabfallverordnung ab 1. August 2017

  • Lesedauer: 2 Min.

Wie der Verbraucherschutzbund Wohnen im Eigentum (WiE) informiert, treten dann große Teile der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) in Kraft. Nach dieser Verordnung trifft Sie oder Ihre WEG als Baukunden die Pflicht, Abfälle getrennt nach zehn verschiedenen Materialien zu sammeln, zu befördern und der Wiederverwertung oder dem Recycling zuzuführen.

Im Einzelnen müssen Sie Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemisch, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel und Fliesen beziehungsweise Keramik einzeln sortieren.

Zudem müssen Sie oder die Verwaltung Ihrer Eigentumswohnungsanlage diese Trennung auch noch ganz genau dokumentieren und dafür beispielsweise Fotos anfertigen und Lagepläne der Abfallbehälter zeichnen.

Von demjenigen, der den Abfall zur Wiederverwertung oder zum Recycling übernimmt, müssen Sie sich dies mit genauer Angabe der Abfallmenge bestätigen lassen. Diese Dokumentationspflichten entfallen nur, wenn insgesamt weniger als zehn Kubikmeter an Bau- und Abbruchabfällen anfallen.

Zwar gibt es auch Ausnahmen von dieser Pflicht zur Abfalltrennung: So gilt die Regel nicht, wenn das Sammeln technisch nicht möglich ist, weil zum Beispiel gar nicht genügend Platz für die verschiedenen Abfallbehälter zur Verfügung steht. Und auch, wenn die getrennte Sammlung wirtschaftlich nicht zumutbar ist, entfällt die Pflicht - zum Beispiel, wenn sehr wenig Abfall anfällt oder dieser zu stark verschmutzt ist.

Die Abfallgemische müssen Sie dann stattdessen zu einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage bringen beziehungsweise von Ihrem Dienstleister bringen lassen. Außerdem müssen Sie oder die Verwaltung Ihrer Eigentumswohnungsanlage genau darlegen, warum die Trennung nicht möglich war. Auch diese Dokumentationspflichten entfallen bei weniger als zehn Kubikmetern an Bau- und Abbruchabfällen.

Verbände des Handwerks hatten bereits im Vorfeld unter anderem die Bürokratie beklagt, die dadurch entsteht. Nach den Schätzungen könnten schon bei kleinsten Baumaßnahmen Kosten von etwa 100 Euro für die Dokumentation anfallen, wenn der Handwerker diese für Sie oder ihre WEG als Kunden übernimmt.

Bei großen Baumaßnahmen seien der Bearbeitungsaufwand und die Kosten nach oben hin offen. Diese neuen Pflichten bedeuten dadurch letztlich auch höhere Kosten für Sie beziehungsweise Ihre WEG als Baukunden. Die Verordnung wird in maßgeblichen Teilen am 1. August dieses Jahres in Kraft treten. WiE/nd

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