Sonderzahlungen bleiben bei Berechnung unberücksichtigt

Elterngeld

Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 29. Juni 2017 (Az. B 10 EG 5/16 R). Dies gelte auch dann, wenn die Sonderzahlungen nach einem vereinbarten Jahresgehalt berechnet werden.

Nach einem weiteren Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 10 EG 6/16 R) entstehen keine zusätzlichen Elterngeldansprüche, wenn der Vater während des Mutterschutzes in Elternzeit geht.

Mit dem ersten Urteil wies das BSG eine Angestellte aus Berlin ab. In ihrem Arbeitsvertrag war ein Jahresgehalt vereinbart. Davon bekam sie monatlich nicht ein Zwölftel, sondern nur ein Vierzehntel ausbezahl...


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