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Urteil zu medizinischer Zwangsbehandlung

Karlsruhe. Eine medizinische Zwangsbehandlung nicht einsichtsfähiger Patienten ist »nur als letztes Mittel« und nur unter engen gesetzlichen Grenzen zulässig. Es gelten dieselben Vorgaben wie im sogenannten Maßregelvollzug psychisch kranker Straftäter, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschied. Es verwarf damit eine frühere Regelung in ...

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