Urteil zu medizinischer Zwangsbehandlung
Karlsruhe. Eine medizinische Zwangsbehandlung nicht einsichtsfähiger Patienten ist »nur als letztes Mittel« und nur unter engen gesetzlichen Grenzen zulässig. Es gelten dieselben Vorgaben wie im sogenannten Maßregelvollzug psychisch kranker Straftäter, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschied. Es verwarf damit eine frühere Regelung in Mecklenburg-Vorpommern als unzureichend. Als Konsequenz werden wohl auch Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt ihre Gesetze nachbessern müssen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine medizinische Behandlung gegen den eigenen Willen ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte. Nach dem Gerichtsbeschluss muss zunächst versucht werden, mit Gesprächen eine Einsicht zu erreichen. Zudem fordert das Bundesverfassungsgericht eine ärztliche Aufsicht. AFP/nd
Zum Aktionspaket
Linken, unabhängigen Journalismus stärken!
Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.
Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.