Erhöhungserklärung an alle Partner

Nach wie vor müssen sich Gerichte mit der Tatsache auseinandersetzen, dass Erklärungen zur Erhöhung des Nutzungsentgelts für Wochenendgrundstücke nicht an alle Vertragspartner, z. B. die Ehegatten, geschickt werden. Auch der Bundesgerichtshof hat darüber in einem Urteil, das Rechtsanwalt JÜRGEN NAUMANN, Berlin-Mitte, dem Ratgeber sandte, entschieden.
Eine Eigentümerin forderte 1998 und 1999 für ein von ihr verpachtetes Grundstück eine Erhöhung des Nutzungsentgelts auf 2,60 Mark/qm. Den Pachtvertrag von 1982 hatte nur der Pächter unterzeichnet. Als Nutzer wurden er, seine Ehefrau und seine Tochter aufgeführt. Die Ehe wurde 1995 geschieden. Die Eigentümerin verlangte nur vom Pächter mehr Nutzungsentgelt, nicht von der geschiedenen Ehefrau und der Tochter. Der Pächter widersprach.
Sowohl Amts- als auch Oberlandesgericht wiesen die Klage der Bodeneigentümerin ab. Auch die Revision vor dem BGH scheiterte. Er befürwortete die Feststellung des OLG, dass neben dem Beklagten, der allein den Vertrag unterschrieben hat, auch seine damalige Ehefrau Vertragspartnerin des Nutzungsvertrags nach §§ 312 ff. ZGB und § 11 Familiengesetzbuch der DDR geworden war. Danach war jeder Ehegatte berechtigt, den anderen in Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens zu vertreten. Ein Ausscheiden der Ehefrau aus dem Vertrag sei nicht ersichtlich, auch nicht nach der Scheidung. Dazu bedurfte es des Einverständnisses der Klägerin.
Zutreffend sei auch, das bei Nutzungsverträgen nach §§ 312 ff. ZGB, jetzt § 6 Abs. 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz, eine Erhöhungserklärung allen Vertragspartnern auf Nutzerseite zugehen muss. Die Erklärungen müssen nicht separat, sondern können in einem Schriftstück bei Nennung aller Partner abgegeben werden. Fazit: Stehen auf Seiten des Nutzers mehrere Personen, so muss die Erhöhungserklärung allen Nutzern zugehen. Dabei ist auf der Nutzerseite Stellvertretung zugelassen.

Urteil...

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