Mieterhöhung wegen Sondermerkmals

Obwohl in diesem Jahr ein neuer Mietspiegel für Berlin erscheinen soll, kommt es auch jetzt noch vor, dass Vermieter die Miete erhöhen wollen, weil ein oder mehrere Sondermerkmale, die bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem noch geltenden Berliner Mietspiegel 2005 herangezogen werden können, bisher noch nicht berücksichtigt worden sind.

So wollte ein Vermieter die Miete um 0,37 Euro/m² erhöhen, weil laut Berliner Mietspiegel ein »modernes Bad« vorhanden ist. Auch wenn der Mieter das Vorhandensein eines modernen Bades oder eines anderen Sondermerkmals bestätigen kann und sich nun verpflichtet fühlt, der Mieterhöhung zuzustimmen, heißt das noch lange nicht, dass die geforderte Erhöhung berechtigt ist. So wäre zu prüfen, ob die Einjahressperrfrist und die Kappungsgrenze gemäß § 558 BGB
eingehalten wurden. Die Einjahressperrfrist besagt, dass bei aufeinanderfolgenden oder bei einer erstmaligen Mieterhöhung das Mieterhöhungsverlangen erst erfolgen kann, wenn die Miete seit einem Jahr unverändert geblieben ist. Die Kappungsgrenze schreibt vor, dass die Miete innerhalb von drei Jahren nur um maximal 20 Prozent steigen darf. Dabei ist zu beachten, dass Modernisierungsumlagen oder gestiegene Betriebskosten hier nicht als Mieterhöhung mitgerechnet werden. Auch wenn diese Vorschriften eingehalten wurden, sollte die bisher gezahlte Miete mit der sich aus dem Mietspiegel ergebenden Miethöhe für die Wohnung verglichen werden. Dabei könnte sich zeigen, dass die bisherige Miete bereits höher ist als ortsüblich. Dann sollte auf keinen Fall dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt werden.
Wer das nicht alleine kann, sollte sich an einen Mieterverein, an einen im Mietrecht versierten Rechtsanwalt oder an Beratungsstellen wenden, die es z. B. in Berliner Stadtbez...

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