• Ratgeber
  • Schönheits- und Kleinreparaturen

Nicht alles, was vereinbart wurde, ist auch wirksam

  • Lesedauer: 2 Min.
In einem Mietvertrag, der nach der »Wende« abgeschlossen wurde, steht, dass Schönheitsreparaturen »mindestens nach Ablauf folgender Fristen .....« auszuführen sind. Außerdem: Der Mieter sei verpflichtet, Heißwasserbereiter und die dazugehörende Wasch- und Badeeinrichtung instand zu halten«. Kosten für Kleinreparaturen »bis 100 DM im Einzelfall« seien vom Mieter zu tragen. Ist das alles rechtmäßig und kann man etwas dagegen unternehmen? Horst F., Dresden
Zu den Schönheitsreparaturen: Hier handelt es sich eindeutig um starre Fristen, innerhalb derer der Mieter Schönheitsreparaturen beweispflichtig auszuführen habe, wie es heißt. Damit ist die gesamte Klausel über die Schönheitsreparaturen ungültig. Der Mieter muss überhaupt nicht renovieren. Dies hat der Bundesgerichtshof zuletzt am 25. April 2006 unter dem Az. V III ZR 178/05 entschieden. Ähnlich urteilte er schon ein Jahr zuvor (Az. ZR VIII 361/03).
Zur Instandhaltung: Wenn damit pflegliche Behandlung der
Mietsache gemeint ist, kann das hingenommen werden, sollte das aber auch Instandsetzung einschließen, dann ist diese eindeutig Sache des Vermieters.
Zu den Kleinreparaturen: Es gibt keine generelle Pflicht der Mieter hierzu. Doch die Rechtsprechung hält Vereinbarungen darüber für zulässig, wenn die Kosten ausdrücklich in der Höhe und auch für einen bestimmten Zeitraum (z. B. pro Jahr) begrenzt werden. Wer so etwas im Mietvertrag mit dem Vermieter vereinbart, hat eine Verpflichtung übernommen, die er dann auch einhalten muss.
In der Rechtsprechung werden für diese so genannten Bagatellreparaturen unterschiedliche Zumutbarkeitsgrenzen genannt. So durfte in einem Fall die Reparatur höchstens 75 Euro kosten, ein anderes Gericht sieht die Grenze bei 20 Prozent der Monatsmiete, andere wiederum meinen, dass im Einzelfall höchstens drei Prozent der Jahresmiete oder bezogen auf ein Jahr, die Gesamtbelastung nicht mehr als acht bis zehn Prozent der Jahresmiete betragen darf. Fehlt eine solche Eingrenzung ist die gesamte Klausel, ähnlich wie bei den Schönheitsreparaturen, unwirksam. rdt.

Siehe auch »Das Mieterlexikon« des DMB,, Ausgabe 2007, ab Seite 36
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