Pflegeversicherungsbeiträge: Zuschlag für Kinderlose kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

  Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung ist nach einem Urteil des Sozialgerichts Speyer verfassungsgemäß. Die Regelung stelle weder eine Diskriminierung Kinderloser noch eine ungerechtfertigte Privilegierung von Eltern mit Kindern dar, heißt es in einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Gerichts. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei daher nicht gegeben.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Versicherten ab. Der Mann hatte sich dagegen gewandt, dass er in der sozialen Pflegeversicherung als Kinderloser einen Zuschlag zahlen muss. Zur Begründung erklärte er, seine Frau könne aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen. Dafür werde er letztlich »bestraft«, denn anstatt für eine finanzielle Entlastung der Eltern mit Kindern zu sorgen, habe sich der Gesetzgeber verfassungswidrig für eine Belastung Kinderloser entschieden.
Das Sozialgericht teilte diese Einschätzung nicht und sah daher keine Veranlassung, die Sache dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorzulegen.
Die Richter betonten, der Gesetzgeber sei nach einem entsprechenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Handeln verpflichtet gewesen. Dabei habe er gerade keine Motivforschung betreiben wollen. Deshalb könne er die Gründe der Kinderlosigkeit nicht berücksichtigen.
Urteil des Sozialgerichts Speyer, Az.: S 3 P 121/06 

  Mehr Senioren-Rechte bei betreutem Wohnen
»Betreutes Wohnen« führt nicht zu gemindertem Krankenversicherungsschutz. Mit dieser Feststellung hat das Landessozialgericht Stuttgart Senioren-Rechte in dieser Wohnform gestärkt. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Frage, ob eine Krankenkasse auch dort die häusliche Krankenpflege zahlen muss.
Die Klägerin wohnte in einer Zweizimmerwohnung in einer Anlage, in der sich neben solchen Wohnungen auch ein Pflegeheim befand. Sie hatte mit dem Anlagen-Eigentümer einen Mietvertrag abgeschlossen. Daneben nahm sie Angebote eines Dienstleistungsunternehmens im hauswirtschaftlichen Bereich in Anspruch, wie etwa Wohnungsreinigung, Einkaufen usw.
Als bei der Frau eine Herzerkrankung auftrat, verordnete ihr Arzt häusliche Krankenpflege: Ein Pflegedienst sollte ihr die erforderlichen Medikamente verabreichen. Die beklagte Krankenkasse bestritt zwar nicht, dass diese Leistung aus medizinischen Gründen nötig war, dennoch wollte sie die Kosten nicht übernehmen.
Begründung: Die Seniorin führe schließlich keinen eigenen Haushalt. Sie bewohne zwar eine abgeschlossene Wohnung, habe aber alle hauswirtschaftlichen Verrichtungen an eine Firma abgegeben.
Häusliche Krankenpflege wird von der gesetzlichen Krankenversicherung unter anderem gewährt, um eine stationäre Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder um eine ambulante ärztliche Behandlung einer akuten Erkrankung zu unterstützen und zu sichern. Voraussetzung ist dabei, dass der Versicherte »in einem eigenen Haushalt« lebt.
Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart, Az. L 4 KR 4343/04) 

  Keine Gleichstellung bei Zusatzversorgung
Die so genannte Homo-Ehe muss bei der Zusatzaltersversorgung im öffentlichen Dienst nicht wie eine normale Ehe behandelt werden. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe wies die Klage eines Mannes ab, der als Angestellter die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gefordert hatte. Der Mann hatte geltend gemacht, er wolle bei der Zusatz-Altersversorgung wie ein verheirateter Angestellter behandelt werden. Die Bundesrichter entschieden dagegen, das Grundgesetz lasse eine Privilegierung der Ehe zu. Die Ehe dürfe wegen der Fortpflanzung und Erziehung eigenen Nachwuchses, »einem für die Zukunft der Gesellschaft wesentlichen Anliegen«, bevorzugt werden.
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