Auf Zulage in Großstädten kein Anrecht

Beamten-Beschwerde in Karlsruhe abgewiesen

Karlsruhe (ND-Dümde). Die Verfassungsbeschwerde eine Beamten des höheren Dienstes, der damit für den Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten in München eine »Ballungsraumzulage« analog zu Zuschlägen für Beschäftigte niedrigerer Besoldungsgruppen erstreiten wollte, ist vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts zurückgewiesen worden. Weder das Alimentationsprinzip noch der Leistungsgrundsatz verpflichteten den Besoldungsgeber in der gegenwärtigen Lage, erhöhten Lebenshaltungskosten in München durch einen spezifischen Ausgleich Rechnung zu tragen, heißt es in dem gestern in Karlsruhe verkündeten Urteil (Az. 2 BvR 556/04). Weder das verfassungsrechtlich geschützte Alimentationsprinzip und der Leistungsgrundsatz noch andere hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums verpflichten nach Ansicht der Richter den Gesetzgeber, bei der Festsetzung der Bezüge einen spezifischen Ausgleich für regional erhöhte Lebenshaltungskosten zu gewähren. Allerdings müsse der Beamte über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm darüber hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht. Da sich die Verhältnisse regional teilweise erheblich unterscheiden, könnten unterschiedliche Nettobeträge erforderlich sein, damit sich Beamte in der Lebenswirklichkeit annähernd das Gleiche leisten können. An Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen verletzten daher das Alimentationsprinzip nicht, sofern sie sich vor dem Gleichheitssatz rechtfertigen lassen. Welche Alimentation angemessen ist, bedürfe allerdings der Konkretisierung durch den Gesetzgeber. Geklagt hatte ein Erster Kriminalhauptkommissar in der Besoldungsgruppe A 13, weil Bayern in München tätigen Beamten zwar Zuschläge von 75 Euro/Monat plus 20 Euro pro Kind gewährt, dies aber ...

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