Auch ein mit der linken Hand verfasstes Testament ist gültig

Erbrecht

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Mit 62 Jahren war ein Mann an Lungenkrebs gestorben. Danach beantragten seine Nachbarn einen Erbschein. Sie legten dem Nachlassgericht ein Testament vor, das mit dem Namen des Verstorbenen unterschrieben war und sie als Erben einsetzte. Allerdings beanspruchten auch die Geschwister des Verstorbenen einen Erbschein mit einem angeblich einige Wochen später handgeschriebenen Testament, in dem die Geschwister als Erben bezeichnet wurden.

Das Nachlassgericht befragte intensiv Bekannte und die behandelnden Ärzte des Verstorbenen und holte graphologische Gutachten ein. Denn es war schwierig festzustellen, ob die Schriftstücke vom Erblasser stammten. Das der Nachbarn war mit der linken Hand geschrieben. Schon bald nach der Diagnose »Lungenkrebs« waren beim Patienten Lähmungen am rechten Arm aufgetreten. Er hatte in den letzten Monaten mit der rechten Hand nicht mehr schreiben können.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 3. August 2017 (Az. 2 Wx 149/17) wurde das die Nachbarn begünstigende Testament für gültig erklärt. Auch ein mit der linken Hand geschriebenes Testament könne gültig sein, wenn die rechte Hand gelähmt sei, so das OLG. Die Schriftsachverständige habe zwar nicht mit Sicherheit bestätigen können, dass der 62-Jährige dieses Testament selbst geschrieben habe. Denn sie habe kein Vergleichsmaterial gehabt - also keine anderen, mit der linken Hand geschriebenen Schriftstücke des Erblassers. Doch habe ein Zeuge glaubhaft ausgesagt, dass er dabei gewesen sei, als der Verstorbene das Testament mit der linken Hand abfasste.

Das Argument der Geschwister, ein mit der schreibungewohnten Hand verfasstes Schriftstück müsste unregelmäßiger aussehen, wies das OLG zurück. Es gebe durchaus Menschen, die mit ihrer schreibungewohnten Hand ein ordentliches Schriftbild hinbekämen.

Dagegen sei das zweite Testament - das dem Nachlassgericht ohne Absender zugeschickt und laut Datum zwei Monate später als das erste verfasst wurde - wohl eher gefälscht. Denn zu diesem Zeitpunkt hätte der Erblasser nach Aussagen der Ärzte mit der linken Hand wirklich nur noch krakelig schreiben können. OnlineUrteile.de

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