Streit um das Merkzeichen

Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 13 SB 71/17) gab der Klage eines Mädchens aus dem Landkreis Leer statt. Das Merkzeichen »Bl« erhalten blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen. Die Zehnjährige ist wegen einer Stoffwechselstörung schwerst hirngeschädigt und erleidet täglich epileptische Krampfanfälle. Ihr Kinderarzt habe bestätigt, dass das Mädchen nicht auf optische Reize reagiere und die Augen überwiegend geschlossen halte oder nur kleine Sehschlitze öffne. Wenn sie die Augen aufreiße, verdrehe sie die Pupillen unkontrolliert nach oben. Sie könne visuelle Sinneseindrücke offenbar nicht verarbeiten.

Das beklagte Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hatte den Eintrag des Merkzeichen »Bl« abgelehnt. Es liege keine Störung des Sehapparates vor, sondern eine Störung des Erkennens und der Verarbeitung der optischen Sinneseindrücke im Gehirn, so die Behörde. Das Landessozialgericht entschied nun, dass eine spezifische Sehstörung nicht mehr Voraussetzung ist, um eine Person als blind anzuerkennen. Es reiche aus, dass ein unter der Blindheitsschwelle liegendes Sehvermögen objektiv festgestellt wurde. Ob die Ursache in einem Defekt der Augen, des Sehnervs oder des Gehirns liege, sei unerheblich, so das Gericht. epd/nd

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