Wolbergs will zurück ins Rathaus

Suspendierung des OB von Regensburg wird überprüft

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Regensburg. Kaum ist der Vorwurf der Bestechlichkeit gegen den suspendierten Regensburger Oberbürgermeister fallen gelassen worden, bläst er zum Angriff. Joachim Wolbergs (SPD) will weiter für seine vollständige Rehabilitierung kämpfen und strebt eine Rückkehr ins Amt an. »Ich will definitiv zurück. Ich bin gewählt«, sagte er der »Mittelbayerischen Zeitung« (Samstag). Wolbergs kündigte zudem an, dass er - sollte der Prozess seine Unschuld beweisen - wieder SPD-Spitzenkandidat für die Oberbürgermeisterwahl 2020 werden will. »Wenn mich die Bürger noch wollen, dann würde ich mich dem verpflichtet fühlen.«

Das Landgericht Regensburg hatte am Donnerstag verkündet, dass Wolbergs sowie drei weitere Beschuldigte wegen Vorteilsannahme und -gewährung vor Gericht stehen werden. Der Vorwurf der Bestechlichkeit wurde fallengelassen, die Haftbefehle aufgehoben.

Wolbergs sagte der Zeitung, dass er sich trotz der Entscheidung des Gerichts nicht als Gewinner fühle. »Aber zwei Dinge sind für mich persönlich wichtig: Der Wegfall des Haftbefehls und die rechtliche Bewertung.« Jetzt werde er weiterkämpfen.

Im Zusammenhang mit der Parteispendenaffäre muss sich Wolbergs noch einem Prozess stellen. Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Regensburg hatte am Donnerstag die Anklage gegen den Politiker zugelassen - aber in abgeänderter Form: Er muss sich wegen Vorteilsnahme verantworten, nicht aber wegen Bestechlichkeit. Wolbergs wird zudem ein Verstoß gegen das Parteiengesetz vorgeworfen. Die Anklagevorwürfe der Bestechlichkeit und wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen erachtete die Kammer »als zumindest derzeit nicht haltbar«.

Die Landesanwaltschaft Bayern teilte am Freitag mit, sie wolle prüfen, ob die vorläufige Dienstenthebung Wolbergs aufzuheben ist. Die Behörde habe beim Landgericht Regensburg den gerichtlichen Beschluss und die seit Erhebung der Anklage angefallenen Strafakten zur Einsicht angefordert, so ein Sprecher. Derzeit könne keine Angabe zum zeitlichen Ablauf gegeben werden, weil nicht abschätzbar sei, wann die Akten vorliegen werden. dpa/nd

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