Hersteller betrügen die Kunden mit zwei Tricks

Verbraucherzentrale Brandenburg zu Mogelpackungen

  • Lesedauer: 2 Min.

Woran Verbraucher die sogenannten Mogelpackungen erkennen können, erklärt Annett Reinke, Lebensmittelrechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB). Lebensmittelverpackungen, die mehr Inhalt versprechen als sie tatsächlich enthalten, sind für Verbraucher ein Ärgernis, denn sie täuschen ein scheinbar besseres Preis-Leistungs-Verhältnis vor.

Es gibt zwei Varianten von Mogelpackungen. Variante eins: Hersteller lassen undurchsichtige Packungen halb leer oder bringen Sichtfenster an Stellen an, dass Verpackungen voll aussehen. Hinweise wie »Füllhöhe technisch bedingt« geben vor, dass die Verpackung nicht besser zu befüllen sei, was nicht immer der Realität entspricht.

»Täuschungsmanöver mit zu viel Luft in der Verpackung sind laut Mess- und Eichgesetz verboten«, so Annett Reinke. »Konkrete gesetzliche Bestimmungen, ab wann eine sogenannte Mogelpackung vorliegt, gibt es jedoch nicht.« Lediglich eine interne Leitlinie der Eichämter legt fest, dass nicht mehr als 30 Prozent Luft in der Packung sein sollten. Letztlich muss aber immer über den Einzelfall entschieden werden. »Alle Packungen müssen grundsätzlich bis zum Rand befüllt sein«, fordert die Verbraucherschützerin. »Nur so können Verbraucher vor Irreführung und die Umwelt vor unnötigem Verpackungsmüll geschützt werden.«

Variante zwei der Mogelpackung: Ebenfalls eine geläufige Praxis der Hersteller ist es, Füllmengen zu verringern, den Preis jedoch nicht im gleichen Maße anzupassen. Die Müslipackung enthält 75 Gramm weniger oder fünf Kekse fehlen in der gewohnten Dose, ohne dass sich der Preis verändert hätte. »Um die damit einhergehende Preiserhöhung zu verschleiern, benutzen die Hersteller häufig Hinweise wie ›neue Rezeptur‹ oder ›bessere Qualität‹«, erklärt Reinke. »Verbraucher können die verringerte Füllmenge oder die höheren Preise häufig nicht entlarven, denn alte und neue Verpackung stehen nicht nebeneinander«, so die Verbraucherschützerin.

Bleiben die Maße der Verpackung in einem solchen Fall gleich, obwohl der Hersteller die Füllmenge reduziert hat, handelt es sich um eine Mogelpackung. Hersteller sollten über geänderte Verpackungsgrößen offen und kundenfreundlich informieren. Ärgern sich Verbraucher über die fehlende Information, können sie sich an die Verbraucherzentrale wenden.

»Vor möglichen Täuschungsmanövern können sich Verbraucher schützen, indem sie Produkte anhand des Grundpreises vergleichen. Der Preis pro Kilogramm bzw. Liter, der an jedem Produkt stehen muss, lässt sich auch durch Tricksereien bei Füllmengen nicht verschleiern«, so Reinke weiter. VZB/nd

Weitere Informationen finden Sie unter www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/node/29054.

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