Ärzte müssen negative Beurteilung hinnehmen

Urteil zu Bewertungsportalen

  • Lesedauer: 1 Min.

Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az. 16 U 218/18) ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Hanau auf. Ein Ärztebewertungsportal erfülle eine gesellschaftlich erwünschte Funktion, so das OLG. Ärzte müssten Nutzerbewertungen hinnehmen, wenn sie auf einer Tatsachengrundlage beruhen und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten.

Eine Augenärztin hatte gegen ein Bewertungsportal geklagt und die Löschung ihrer Basisdaten und eines negativen Nutzerkommentars gefordert. Das OLG wies die Klage ab. Die Ärztin könne nicht die Löschung ihrer Basisdaten verlangen, weil die berechtigten Interessen der Nutzer stärker wögen als die Interessen der Klägerin. Ein Ärztebewertungsportal erfülle eine gesellschaftlich erwünschte Funktion, sofern die Betreiberin als neutraler Informationsmittler auftrete. Da in diesem Fall Anzeigen klar gekennzeichnet seien, fehle es nicht an der Transparenz.

Die Ärztin könne auch nicht die Löschung einer Bewertung verlangen. Die bemängelte Kritik sei eine Meinungsäußerung, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreite. Außerdem entbehre sie nicht jeder Tatsachengrundlage, weil sie auf einem Besuch bei der Ärztin beruhe. Das Gericht hat die Revision zugelassen. epd/nd

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