Die Folgen der Kurzarbeit für Steuerzahler

Die Corona-Krise

  • Dr. Rolf Sukowski
  • Lesedauer: 4 Min.

Nachdem der Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert wurde, hat die Bundesregierung nunmehr auch die Erhöhung der Zahlungen beschlossen. Bis zu 87 Prozent des Lohnausfalls werden bei längerer Kurzarbeit gezahlt. Das ist einer der wesentlichsten Punkte im jetzt beschlossenen Sozialschutzpaket II.

Kurzarbeitergeld hat aber auch steuerliche Auswirkungen. Die Hilfe ist zwar steuerfrei, das Geld unterliegt jedoch dem sogenannten »Progressionsvorbehalt«. Das heißt: Viele Kurzarbeiter sollten sich bei der Einkommensteuererklärung für 2020 darauf einstellen, dass sie eventuell Steuern nachzahlen müssen.

Eine Beispielrechnung

Wer in Kurzarbeit ist, muss keine dramatischen Einschnitte bei seiner Altersrente befürchten. Bei einem Durchschnittsverdiener, der sechs Monate Kurzarbeit Null hat, liegt das Rentenminus bei gut drei Euro im Monat. Das geht aus einer Beispielrechnung der Deutschen Rentenversicherung in Westfalen hervor.

Die Rechnung basiert auf einem Bruttoeinkommen von 3400 Euro monatlich, dem aktuellen Durchschnitt aller Rentenversicherten. DRV-Sprecher Marcus Kloppenborg: »Während der heute häufigen Variante Kurzarbeit ›Null‹, in der der Arbeitnehmer nicht arbeitet, werden seine Rentenbeiträge auf der Basis von 80 Prozent seines regulären Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber gezahlt. Das entspricht in unserem Beispiel einem Verdienst von 2720 Euro. Sechs Monate Kurzarbeit ergeben bei dieser Summe aktuell ein Rentenplus von monatlich 13,30 Euro. Ohne Kurzarbeit würde sich im gleichen Zeitraum ein Rentenplus von 16,63 Euro ergeben. Das halbe Jahr Kurzarbeit würde also einen um 3,33 Euro niedrigeren Rentenanspruch bedeuten.«

Hat jemand nicht Kurzarbeit »Null«, sondern arbeitet noch etwas, fällt die Einbuße noch geringer aus. Allerdings ist eine zusätzliche Aufstockung dieser Beiträge durch den Arbeitnehmer nicht möglich. dpa/nd

Was umfasst das Sozialschutzpaket II?

Das jetzt von der Bundesregierung beschlossene Sozialschutzpaket II umfasst vor allem diese Regelungen:

Das Kurzarbeitergeld wird erhöht. Ab dem 4. Monat der Kurzarbeit werden 70 Prozent (mit Kind 77 Prozent) des Lohnausfalls gezahlt. Und ab dem 7. Monat sind es 80 Prozent (mit Kindern 87 Prozent). Voraussetzung dafür ist, dass die reguläre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent gekürzt wird. Die Regelungen gelten bis maximal bis 31. Dezember 2020.

Nunmehr darf jeder Kurzarbeiter Geld hinzuverdienen, und zwar bis zur vollen Höhe des vorherigen Monatsgehaltes. Die Maßnahme gilt ab 1. Mai und bis zum 31. Dezember 2020. Diese Hinzuverdienstregelung gilt für alle Berufe.

Das Arbeitslosengeld wird verlängert. Das betrifft Arbeitsuchende, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 ausläuft.

Was ist Kurzarbeit, wie viel Geld bekommen Betroffene?

Kurzarbeit ist eine Maßnahme, die der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) anmelden muss. Normalerweise prüft die Agentur die Voraussetzungen genau. Doch wegen der Corona-Krise hat der Gesetzgeber vorübergehend den Zugang zur Kurzarbeit erleichtert. Im Eiltempo hatten Bundestag und Bundesrat bereits am 13. März 2020 auch das »Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld« verabschiedet.

Die Kurzarbeit muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, wenn dies noch nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist. Kurzarbeitergeld gibt es, um den Lohnausfall für Beschäftigte abzufangen. Gezahlt wird es aus der Arbeitslosenversicherung. Vereinfacht dargestellt:

Der Arbeitgeber reduziert die Arbeitszeit auf 20 Prozent. In der Folge erhält der Arbeitnehmer von seinem ursprünglichen Nettolohn auch nur noch 20 Prozent. Den Verdienstausfall von 80 Prozent gleicht die Arbeitslosenversicherung teilweise durch das Kurzarbeitergeld zu 60 Prozent (67 Prozent mit Kind) oder künftig mit einem höheren Satz aus.

Wurde die Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert, erhöht sich das Kurzarbeitergeld ab dem 4. Monat. Dann werden 70 Prozent (mit Kind 77 Prozent) des Lohnausfalls gezahlt. Und ab dem 7. Monat sind es 80 Prozent (mit Kind 87 Prozent).

Um Missverständnisse zu vermeiden: Das Kurzarbeitergeld erhalten Betroffene nicht direkt von der Bundesagentur für Arbeit, sondern es wird ihnen von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Kurzarbeitergeld gibt es übrigens für auch für Leiharbeiter.

Was ist der Progressionsvorbehalt?

Wer Kurzarbeitergeld erhält, der muss unbedingt nächstes Jahr die Steuererklärung 2020 einreichen. Das betrifft alle Steuerzahler, die mehr als 410 Euro aus der Arbeitslosenversicherung erhalten haben. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Was bedeutet das?

Bei der Berechnung des Steuersatzes wird zuerst das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Dies fällt wegen der Kurzarbeit geringer aus. Dann rechnet die Finanzbehörde das Kurzarbeitergeld hinzu. Von der sich daraus ergebenden Summe wird der Steuersatz errechnet. Das heißt: Der Steuersatz fällt durch die Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung höher aus. Mit diesem Steuersatz wird dann das steuerpflichtige Einkommen besteuert.

Das betrifft auch Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften, die zusammen veranlagt sind. Ist einer der Partner in Kurzarbeit, dann wird der durch den Progressionsvorbehalt erhöhte Steuersatz auf das gemeinsame, zu versteuernde Einkommen angewendet. In der Folge kann der Progressionsvorbehalt dazu führen, dass viele Arbeitnehmer im nächsten Jahr auch Steuern nachzahlen müssen.

Welche Auswirkungen auf die Rentenbeitragszahlung?

Um die für Arbeitnehmer finanziell nachteiligen Auswirkungen der Kurzarbeit abzumildern, gewähren manche Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Dieser Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Übersteigt der Zuschuss des Arbeitgebers zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht 80 Prozent des ausgefallenen Lohnes, dann ist der Zuschuss beitragsfrei. Das heißt: Es müssen keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden.

Das Kurzarbeitergeld hat auch Auswirkungen auf die Rentenbeitragszahlungen. Die Beiträge bemessen sich am Nettolohn. Niedrigere Beiträge führen später folglich zu verringerten Rentenzahlungen. Insofern wirkt sich die Kurzarbeit auch auf die Rente aus.

Um auch hier Missverständnisse zu vermeiden: Die Kurzarbeit hat keine Folgen für Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Wer in der Kurzarbeit erkrankt, hat auch weiterhin Anspruch auf Krankengeld. Aber auch das Krankengeld ist wie das Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld eine Lohnersatzleistung, die der Progression unterliegt.

Kurzarbeitern ist zu raten, für die Steuererklärung im kommenden Jahr die Unterstützung bei einem Lohnsteuerhilfeverein zu suchen.

Der Autor ist Leiter der Beratungsstelle Berlin der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer, Lohnsteuerhilfeverein mit Sitz in Gladbeck.

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