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Schenkung zur DDR-Zeit ohne Grundbucheintragung nicht wirksam
Eine Grundstücksschenkung, die in der DDR vor der Wende notariell beurkundet, aber erst danach im Grundbuch eingetragen wurde, hat nach § 282 Abs. 3 Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB) nicht zu einem rechtsverbindlichen Vertrag geführt. Gemäß der Übergangsregelung des Art. 232 § 1 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) unterliegt eine solche Schenkung daher dem BGB mitsamt dem Rückforderungsrecht des verarmten Schenkers nach § 528 BGB. Dies bestimmte der Bundesgerichtshof in einem Urteil, das Rechtsanwalt JÜRGEN NAUMANN, Berlin-Mitte, dem Ratgeber übermittelte.
Im März 1990 schlossen die Beklagte und ihre Mutter in Ostberlin einen als Überlassungsvertrag bezeichneten notariellen Vertrag über das dort gelegene, mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Mutter. Das Eigentum und die Hypotheken sollten auf die Beklagte übergehen, die Mutter erhielt lebenslanges mietfreies Wohnrecht. Das zuständige Liegenschaftsamt leitete die notwendigen Unterlagen er...
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